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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Vertragsabschluss
- Ein mit uns geschlossener Vertrag unterliegt ausschließlich
diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen binden uns nicht.
- Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss unverbindlich und freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Abschluss bestätigen.
- Soweit diese nicht schriftlich bestätigt werden, verlieren alle
mündlichen Vereinbarungen mit dem Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.
- Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben werden erst für uns bindend, wenn
sie mit dem Vertragsabschluss schriftlich bestätigt sind.
- Technische Unterlagen, Zeichnungen und Objektbeschreibungen sowie
Bedienungsanleitungen dürfen nicht kopiert und weitergegeben bzw.
weiterverwendet werden, da wir an diesen urheberrechtliche Ansprüche
geltend machen.
II. Lieferung
- Der Umfang der Lieferung ergibt sich allein aus unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung.
- Lieferfristen, die nicht schriftlich bestätigt sind, sind unverbindlich.
Sie werden jedoch zeitlich dadurch gehemmt, dass der Besteller die vereinbarte
Anzahlung bzw. Vorkasse nicht leistet und die von ihm zur Verfügung
zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und technischen
Angaben nicht vollständig beibringt.
- Der Absendetag ist der Liefertermin.
- Sollte der Besteller nachträgliche Änderungen wünschen,
sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
- Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit technische Neuerungen
und Verbesserungen sowie konstruktive Änderungen, auch was die
Form der Kaufobjekte angeht, vorzunehmen, wenn die im Vertrag vereinbarte
Leistung und Funktionsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
- Bei Reparaturen werden ausgebaute Altteile entschädigungslos
verschrottet. Eventuell anfallende Entsorgungskosten gehen zu Lasten
des Bestellers.
- Wir haben das Recht, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten
oder Sicherheiten zu verlangen, wenn uns nach Bestätigung der Bestellung
- aber noch vor Lieferung - Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Bestellers bekannt werden, welche unsere Zahlungsansprüche
als gefährdet erscheinen lassen.
- Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen soweit diese für uns
oder für jedermann unmöglich ist oder höhere Gewalt uns
die Leistung unmöglich macht. Wir können die Leistung auch
dann verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung
des Inhalts des Schuldverhältnisses und dem Gebot von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse
des Gläubigers steht. Schadenersatzansprüche jeglicher Art
sind in den vorgenannten Fällen gegen uns ausgeschlossen. Bei fehlerhaften
Reparaturen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf kostenlose
Nachbesserung in zumutbarer Frist, es sei denn, der Mangel ist von uns
arglistig verschwiegen worden oder wir haben eine schriftliche Garantie
übernommen. Auch in diesem Fall sind jegliche Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen.
III. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen
- Unsere Lieferungsverpflichtung gilt als erfüllt:
a) mit Beginn der Absendung der bestellten Ware ab unserem Betrieb;
b) bei Lieferung an einen vereinbarten Bestimmungsort mit der Übergabe
der Ware an das vom Besteller bestimmte Transportunternehmen oder an
einen vom Besteller bestimmten Dritten
- Der Besteller ist auch dann verpflichtet die Ware unter Protokollierung
eventuell vorhandener Mängel abzunehmen, wenn die Verwendbarkeit
durch diese nicht beeinträchtigt werden.
- Mit der Erfüllung gehen alle Gefahren auf den Besteller über,
sodass dieser selbst ab dem Erfüllungstermin für den notwendigen
Versicherungsschutz zu sorgen hat. Wir versichern zur Reparatur übergebene
Sachen nur dann, wenn das vom Besteller ausdrücklich verlangt wird.
- Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art sind, soweit sie nicht
auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, uns gegenüber
ausgeschlossen. Das gilt auch für den Zeitraum, in dem von uns
nach Lieferung bei Neuentwicklungen und Individualkonstruktionen Nachbesserungs-
und Umrüstungsarbeiten nach erfolgter Lieferung durchgeführt
werden müssen.
IV. Preise
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind alle Zahlungen
vor Lieferung sofort netto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers
zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber nicht an Erfüllung
Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des
Bestellers. Der Lieferer kann Zahlungen in Schecks und Wechseln ohne
Angabe von Gründen ablehnen.
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers hat dieser Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe zu entrichten. Daneben ist die Geltendmachung
eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.
- Alle vom Besteller geleisteten Zahlungen werden zuerst auf offene
Reparaturkosten, dann auf Forderungen aus Ersatzteillieferungen, sodann
auf Zinsen und sonstige Nebenkosten und erst danach auf die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware angerechnet.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die verkaufte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen
(Kaufpreis, Zinsen und eventuelle Schadenersatzansprüche) unser
Eigentum. Das gilt auch bei Weiterveräußerung an einen Dritten
oder Einfügen des Werkstücks in ein größeres Ganzes
(erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Besteller erwirbt somit kein Eigentum
an der von ihm mit unserem Werkstück neu hergestellten Sache (§
950 BGB). Der Besteller tritt bei Weiterveräußerung alle
Forderungen, die er gegen den Käufer hat, an uns ab. Wir sind jedoch
insoweit zur Freigabe der abgetretenen Forderungen verpflichtet als
diese unseren Zahlungsanspruch um mehr als 20% übersteigt.
- Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen trotz der Abtretung
ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von dieser
Einziehungsermächtigung unberührt. Wir werden aber die Forderungen
nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen
hin seinen Käufer uns zu benennen und diesen von der Forderungsabtretung
an uns schriftlich in Kenntnis zu setzen und uns diese Mitteilung nachzuweisen
sowie uns den Standort der Ware mitzuteilen.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts sind wir jederzeit berechtigt, die
gelieferte Ware wieder in unseren Besitz zu nehmen, wenn der Besteller
in Zahlungsverzug geraten oder unsere Forderung sonst gefährdet
ist.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die
Ware zu versichern, pfleglich zu behandeln und notwendige Reparaturen
unverzüglich auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
- Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Besteller sofort den
Eigentumsvorbehalt zu offenbaren und uns zu unterrichten. Verstößt
er gegen diese Pflicht, hat er uns alle zu unserer Rechtswahrung aufgewendeten
notwendigen Kosten zu ersetzen.
VI. Gewährleistung
- Wir leisten zu den nachfolgenden Bedingungen Gewähr für
eine dem jeweiligen Stand der Technik ent-sprechende Fehlerfreiheit
in Werkstoff und Werksarbeit.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Übergabe.
- Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen
und uns alle Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten
spätestens innerhalb 1 Woche nach Prüfung schriftlich anzuzeigen.
Wir die Prüfung nicht innerhalb von 1 Woche nach Eingang der Lieferung
vorgenommen, kann die Anzeige nicht mehr berücksichtigt werden.
Mängel, die bei der Prüfung nicht entdeckt werden konnten,
sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Anerkannte Mängel der Ware werden nach unserer Wahl entweder
durch Reparatur oder Austausch mangelhafter Teile nachgebessert. Im
Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzteillieferung
hat der Käufer das Recht, Heransetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Alle anderen
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche für entgangenen
Gewinn oder Produktionsausfall, welchen nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften begründet
sind, sind ausgeschlossen.
VII. Sonstiges
- Jede Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag durch den Besteller
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
- Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Abreden sowie
dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der
Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet
werden.
- Im Falle der Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Abreden oder einzelner
Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt der Vertrag
im übrigen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durcheine solche
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung so nahe
wie möglich kommt.
- Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen
ist der Sitz des Unternehmens, soweit dieser gesetzlich zulässig
vereinbart werden kann. Das gilt für alle Mitgliedsstaaten der
Europäischen Gemeinschaft. Bei anderen internationalen Verträgen
wird Paris als Gerichtsstand verbindlich vereinbart
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