Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Vertragsabschluss

  1. Ein mit uns geschlossener Vertrag unterliegt ausschließlich diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen binden uns nicht.
  2. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Abschluss bestätigen.
  3. Soweit diese nicht schriftlich bestätigt werden, verlieren alle mündlichen Vereinbarungen mit dem Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.
  4. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden erst für uns bindend, wenn sie mit dem Vertragsabschluss schriftlich bestätigt sind.
  5. Technische Unterlagen, Zeichnungen und Objektbeschreibungen sowie Bedienungsanleitungen dürfen nicht kopiert und weitergegeben bzw. weiterverwendet werden, da wir an diesen urheberrechtliche Ansprüche geltend machen.

II. Lieferung

  1. Der Umfang der Lieferung ergibt sich allein aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Lieferfristen, die nicht schriftlich bestätigt sind, sind unverbindlich. Sie werden jedoch zeitlich dadurch gehemmt, dass der Besteller die vereinbarte Anzahlung bzw. Vorkasse nicht leistet und die von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und technischen Angaben nicht vollständig beibringt.
  3. Der Absendetag ist der Liefertermin.
  4. Sollte der Besteller nachträgliche Änderungen wünschen, sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
  5. Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit technische Neuerungen und Verbesserungen sowie konstruktive Änderungen, auch was die Form der Kaufobjekte angeht, vorzunehmen, wenn die im Vertrag vereinbarte Leistung und Funktionsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  6. Bei Reparaturen werden ausgebaute Altteile entschädigungslos verschrottet. Eventuell anfallende Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  7. Wir haben das Recht, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheiten zu verlangen, wenn uns nach Bestätigung der Bestellung - aber noch vor Lieferung - Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, welche unsere Zahlungsansprüche als gefährdet erscheinen lassen.
  8. Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen soweit diese für uns oder für jedermann unmöglich ist oder höhere Gewalt uns die Leistung unmöglich macht. Wir können die Leistung auch dann verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind in den vorgenannten Fällen gegen uns ausgeschlossen. Bei fehlerhaften Reparaturen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf kostenlose Nachbesserung in zumutbarer Frist, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden oder wir haben eine schriftliche Garantie übernommen. Auch in diesem Fall sind jegliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

III. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen

  1. Unsere Lieferungsverpflichtung gilt als erfüllt:
    a) mit Beginn der Absendung der bestellten Ware ab unserem Betrieb;
    b) bei Lieferung an einen vereinbarten Bestimmungsort mit der Übergabe der Ware an das vom Besteller bestimmte Transportunternehmen oder an einen vom Besteller bestimmten Dritten
  2. Der Besteller ist auch dann verpflichtet die Ware unter Protokollierung eventuell vorhandener Mängel abzunehmen, wenn die Verwendbarkeit durch diese nicht beeinträchtigt werden.
  3. Mit der Erfüllung gehen alle Gefahren auf den Besteller über, sodass dieser selbst ab dem Erfüllungstermin für den notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen hat. Wir versichern zur Reparatur übergebene Sachen nur dann, wenn das vom Besteller ausdrücklich verlangt wird.
  4. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art sind, soweit sie nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, uns gegenüber ausgeschlossen. Das gilt auch für den Zeitraum, in dem von uns nach Lieferung bei Neuentwicklungen und Individualkonstruktionen Nachbesserungs- und Umrüstungsarbeiten nach erfolgter Lieferung durchgeführt werden müssen.

IV. Preise

  1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind alle Zahlungen vor Lieferung sofort netto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber nicht an Erfüllung Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer kann Zahlungen in Schecks und Wechseln ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers hat dieser Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu entrichten. Daneben ist die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.
  3. Alle vom Besteller geleisteten Zahlungen werden zuerst auf offene Reparaturkosten, dann auf Forderungen aus Ersatzteillieferungen, sodann auf Zinsen und sonstige Nebenkosten und erst danach auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware angerechnet.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die verkaufte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen (Kaufpreis, Zinsen und eventuelle Schadenersatzansprüche) unser Eigentum. Das gilt auch bei Weiterveräußerung an einen Dritten oder Einfügen des Werkstücks in ein größeres Ganzes (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Besteller erwirbt somit kein Eigentum an der von ihm mit unserem Werkstück neu hergestellten Sache (§ 950 BGB). Der Besteller tritt bei Weiterveräußerung alle Forderungen, die er gegen den Käufer hat, an uns ab. Wir sind jedoch insoweit zur Freigabe der abgetretenen Forderungen verpflichtet als diese unseren Zahlungsanspruch um mehr als 20% übersteigt.
  2. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Lieferers bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. Wir werden aber die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen hin seinen Käufer uns zu benennen und diesen von der Forderungsabtretung an uns schriftlich in Kenntnis zu setzen und uns diese Mitteilung nachzuweisen sowie uns den Standort der Ware mitzuteilen.
  4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts sind wir jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware wieder in unseren Besitz zu nehmen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug geraten oder unsere Forderung sonst gefährdet ist.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Ware zu versichern, pfleglich zu behandeln und notwendige Reparaturen unverzüglich auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
  6. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Besteller sofort den Eigentumsvorbehalt zu offenbaren und uns zu unterrichten. Verstößt er gegen diese Pflicht, hat er uns alle zu unserer Rechtswahrung aufgewendeten notwendigen Kosten zu ersetzen.

VI. Gewährleistung

  1. Wir leisten zu den nachfolgenden Bedingungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik ent-sprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werksarbeit.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Übergabe.
  3. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und uns alle Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb 1 Woche nach Prüfung schriftlich anzuzeigen. Wir die Prüfung nicht innerhalb von 1 Woche nach Eingang der Lieferung vorgenommen, kann die Anzeige nicht mehr berücksichtigt werden. Mängel, die bei der Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Anerkannte Mängel der Ware werden nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Austausch mangelhafter Teile nachgebessert. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzteillieferung hat der Käufer das Recht, Heransetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, welchen nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften begründet sind, sind ausgeschlossen.

VII. Sonstiges

  1. Jede Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag durch den Besteller bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
  3. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Abreden sowie dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
  4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Abreden oder einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durcheine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen ist der Sitz des Unternehmens, soweit dieser gesetzlich zulässig vereinbart werden kann. Das gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Bei anderen internationalen Verträgen wird Paris als Gerichtsstand verbindlich vereinbart